Übergang Grundschule

Das neue Aufnahmeverfahren – Stärkung der Elternrechte

Jedes Kind ist individuell. Kinder unterscheiden sich in ihrem Leistungsvermögen, ihrer Motivation, ihren Stärken und Schwächen und damit auch in ihren Erfolgsaussichten auf den unterschiedlichen weiterführenden Schulen. Das baden-württembergische Schulwesen bietet allen Kindern und Jugendlichen eine ihren individuellen Möglichkeiten angemessene Schulart an. Doch welche Schulart ist die Richtige?
Mit der Aufhebung der Verbindlichkeit der Grundschulempfehlung wurden die Rechte der Eltern bei der Wahl der weiterführenden Schulart gestärkt. Sie entscheiden, welche weiterführende Schulart ihr Kind besuchen soll. Hierzu müssen sie Lernstand und Entwicklungspotenzial ihres Kindes berücksichtigen.

Mit der Grundschulempfehlung wird für jedes Kind auf die geeignete Schullaufbahn hingewiesen. Die Grundschulempfehlung berücksichtigt das Lern- und Arbeitsverhalten des Kindes, die Art und Ausprägung seiner Leistungen sowie seine bisherige Entwicklung. Sie wird den Eltern im zweiten Schulhalbjahr schriftlich mitgeteilt.

Informationsveranstaltung für Eltern der 4. Klasse

Im ersten Halbjahr der Klasse 4, in der Regel bis zum Beginn der Herbstferien, veranstaltet die Grundschule einen Informationsabend. Schulleitungen von Werkrealschule/Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gemeinschaftsschule und beruflicher Schule informieren an diesem Abend über Arbeitsweisen, Leistungsanforderungen, Abschlüsse und Anschlüsse ihrer Bildungseinrichtungen.

Die Grundschulempfehlung

Bei der Anmeldung muss die Grundschulempfehlung vorgelegt werden. Diese darf allerdings kein Kriterium bei der Anmeldung und nachfolgenden Entscheidung zur Aufnahme des jeweiligen Kindes an der Schule bilden. Die Grundschulempfehlung dient als Grundlage weiterführender Beratungsangebote an die Eltern und pädagogische Überlegungen bei der Klassenbildung. Mit freundlichen Grüßen

Klassenausgleich Aufgrund der Erfahrungen der zurückliegenden Jahre mit z. T. sehr zähen und langwierigen Klassenausgleichsmaßnahmen möchte ich Sie bitten, die anmeldenden Eltern darüber aufzuklären, dass auch in diesem Jahr mögliche Beschränkungen für Schule und Eltern bzgl. der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Klasse 5 bestehen können. Diese sind:

1. die maximale Aufnahmekapazität,
2. wenn an einer Nachbarschule Aufnahmekapazitäten bestehen und die Bildung zusätzlicher Klassen vermieden werden kann,
3. das pädagogische Ziel der Bildung annähernd gleich großer Klassen,
4. die Tatsache, dass eine bei der Anmeldung gewählte Sprachenfolge verbindlichen Charakter hat, d.h. sie muss dann auch durchgängig bis zur Klasse 10 (G8) angeboten werden können (Vertrauensschutz).

Eine mögliche Abweisung erfolgt dabei ggf. nicht nach Kriterien eines fest definierten Einzugsbereiches erfolgt, sondern in jedem Einzelfall eine Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Bei der Abweisung darf die Grundschulempfehlung keinen Ausschlag geben.

Das besondere Beratungsverfahren

Wenn nach der Ausgabe der Grundschulempfehlung noch eine weitere Entscheidungshilfe gewünscht wird, können Eltern das besondere Beratungsverfahren in Anspruch nehmen. Sie haben die Möglichkeit einer zusätzlichen Beratung durch eine dafür besonders qualifizierte Beratungslehrkraft. Gegebenenfalls können allgemeine Begabungstests durchgeführt werden. Die Testergebnisse werden mit den Eltern besprochen.

WICHTIGE TERMINE

  • Informations- und Beratungsgespräch der Grundschule mit den Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 über die jeweils beabsichtigte Schullaufbahnwahl: im Februar
  • Entscheidung der Klassenkonferenz über die Grundschulempfehlung: bis Februar
  • Ausgabe der Grundschulempfehlung:
    an die Eltern gemeinsam mit der Halbjahresinformation der Klasse 4: im Februar
  •  Entscheidung der Eltern, ob sie die Teilnahme am besonderen Beratungsverfahren wünschen und Eingang der Mitteilung dieser Entscheidung an der Grundschule: spätestens 4 Schultage nach Ausgabe der Grundschulempfehlung
  • Besonderes Beratungsverfahren:
    Durchführung der Elternberatung und gegebenenfalls Testuntersuchungen durch eine Beratungslehrkraft: bis April
  • Anmeldung der Schülerinnen und Schüler für die weiterführenden Schulen: März 2020

Allgemeinbildendes Gymnasium:

Das allgemeinbildende Gymnasium vermittelt eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur allgemeinen Studierfähigkeit führt.

Das allgemeinbildende Gymnasium wird angeboten als:

  • Gymnasium mit sprachlichem Profil
  • Gymnasium mit humanistischem Profil
  • Gymnasium mit naturwissenschaftlichem Profil
  • Gymnasium mit Profil Bildende Kunst
  • Gymnasium mit Musikprofil
  • Gymnasium mit Sportprofil
  • Gymnasium in Aufbauform (siebenjährig ab Klasse 7 beziehungsweise dreijährig ab dem Einführungsjahr der gymnasialen Oberstufe)

Mit dem Abschluss der Klasse 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler die mittlere Reife (Fachschulreife).

Mit bestandener Abiturprüfung erhalten sie die allgemeine Hochschulreife und damit die allgemeine Studierfähigkeit.

Schließt die Schülerin oder der Schüler den Besuch des Gymnasiums nach einem Jahr im Kurssystem ab oder besteht die Abiturprüfung nicht, kann das Gymnasium zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag das Zeugnis der Fachhochschulreife ausstellen, wenn
· die Schülerin oder der Schüler den schulischen Teil der Anforderungen erbracht hat und
· folgendes nachweisen kann:

  • eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder
  • ein einjähriges Praktikum oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder eine dem entsprechende Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes

Die Fachhochschulreife berechtigt zu einem Studium an den Fachhochschulen in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern und Sachsen.

Hinweis: Sollte sich herausstellen, dass das Gymnasium nicht die geeignete Schulart für Ihr Kind ist, gibt es die Möglichkeit, in eine andere Schulart zu wechseln.

Rechtsgrundlage: